Statuten

Die Vereinsstatuten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „AC Endorphin Junkies“ und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und
weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem
demokratischen Österreich. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung
seiner Mitglieder.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:
a) Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten moderner
sportlicher
Erkenntnisse im Sportbereich, insbesondere in der Sportart Laufen und Ausdauersport.
b) Ausbildung im sportlichen Bereich durch Vorträge, Seminare und Wettbewerbe im Sinne
des Amateursports.
c) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
d) Herausgabe von Newslettern via E-Mail bzw. Publikationen im Internet
e) Organisation von Sportveranstaltungen
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erträge aus geselligen Veranstaltungen
d) Einnahmen durch Nenngelder und Werbung bei Sportveranstaltungen
e) Erträge durch Eintrittsgelder bei Vorträgen (z.Bsp. über Sport oder Ernährung und
sonstige Themen)
§ 4 Mittelaufwändung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden
aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den
eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine
Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die
Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechter bewerben.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins entweder den (Lauf-)sport
ausüben oder eine Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den
ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den
Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder sind Studenten und Minderjährige unter 16 Jahren (mit
ermäßigtem Mitgliedsbeitrag) sowie Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den
Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann/ frau in Nachfolge einer Obmann-Obfraufunktion) ernannt
werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Jedes Mitglied
erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis oder Abzeichen. Diese sind bei
Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine
Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden
könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Minderjährige unter 16 Jahren zahlen
keine Einschreibgebühr.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw.
Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen.
Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich oder mündlich beim Vereinsvorstand
eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des
Austritts. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die
Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem
Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gefasst
und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für zwei
aufeinander folgende Jahre erlischt die Mitgliedschaft automatisch, ohne dass das Mitglied
verständigt werden muss.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine
Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen
Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden
Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die
Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.
§ 11 Die Hauptversammlung
Mindestens einmal pro Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich
bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen
Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am
gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten
Mitglieder beschlussfähig ist.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei deren
Verhinderung seine(e) StellvertreterIn. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als
abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassaberichts
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
9. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
10. Ehrungen
11. Satzungsänderungen, Auflösung
12. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
§ 13 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrem StellvertreterIn
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin und deren StellvertreterIn
c) dem Kassier/der Kassierin und deren StellvertreterIn
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen Verhinderung
durch seinen/ihren Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns/der Obfrau ausschlaggebend.
Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren
Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten
Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes/der
Obfrau leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter/die Stellvertreterin
den Verein.
§ 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei
jeweils den Vorsitz. Er/sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der
Schriftführer/die Schriftführerin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll.
Er/sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
Der Kassier/die Kassierin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie
die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein
Mitgliederverzeichnis zu führen. Er/sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung
verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den
Stellvertretern übernommen. Die Beiräte (Beisitzer) werden fallweise mit besonderen
Aufgaben betraut.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht
durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der
Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
d) Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
e) Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
f) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle)
zu führen.
g) Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann/der Obfrau
und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten
hat anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin zu unterfertigen.
§ 16 Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)
Von der Hauptversammlung müssen die zwei Kassaprüfer gewählt werden, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu
überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den
Prüfungen haben beide Kassaprüfer anwesend zu sein. Eine Wiederwahl für eine zweite
Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des
Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§ 17 Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen den Vorstand und
einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied
zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache
beteiligtes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person
des/der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das
Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu
führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener
außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Wien, am 30.7.2003